Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltung
(1) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich
gegenüber Unternehmern, juristischen Personen
des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
(2) Für die Rechtsbeziehung zwischen der R. Alfred Zimmermann
- im nachfolgenden RAZ genannt - und deren
in Abs. 1 genannten Kunden im Zusammenhang mit den Lieferungen und/oder
Leistungen der RAZ gelten
ausschließlich diese Verkaufsbedingungen.
(3) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur insoweit,
als die RAZ ihnen ausdrücklich schriftlich
zugestimmt hat.
(4) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte
mit dem Kunden, soweit es sich um
Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Die Angebote der RAZ sind freibleibend und unverbindlich.
Ein Angebot im Sinne dieser Bestimmungen stellt eine Aufforderung
zur Abgabe eines Angebots durch den Kunden dar. Die aufgrund des
Angebots der RAZ ihr erteilten Aufträge, Annahmeerklärungen und
sämtliche Bestellungen des Kunden werden erst durch schriftliche
Bestätigung der RAZ verbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart
wurde.
(2) Die in Angebotserklärungen, Katalogen, Prospekten, Abbildungen,
Preislisten und ähnlichen Unterlagen enthaltenen
Aussagen, Angaben über Gewichte, Maße, Leistungsvermögen, Preise
und dergleichen gelten nicht als vereinbarte
Beschaffenheit und sind nicht verbindlich.
§ 3 Preise
(1) Soweit nicht anders angegeben oder schriftlich vereinbart, hält
sich die RAZ an die in ihren Angeboten enthaltenen
Preise 90 Tage ab Angebotsdatum gebunden. Im Übrigen sind die in
der Auftragsbestätigung der RAZ genannten Preise zuzüglich der
jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer maßgebend.
(2) Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, gilt die jeweils
zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung aktuelle Preisliste
der RAZ .
(3) Sofern nichts gegenteiliges schriftlich vereinbart ist, gelten
die Preise ab Lager ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer
in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung und der Versendung
werden gesondert in Rechnung gestellt.
(3) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene
Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- Beschaffungs-
und Vertriebskosten für Lieferungen, die drei Monate oder später
nach Vertragsschluss erfolgen, vorbehalten.
§ 4 Zahlungen
(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Rechnungsbetrag
innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung
zulässig.
(2) Werden der RAZ Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit
des Kunden in Frage stellen, so z. B. wenn ein Scheck nicht eingelöst
wurde oder der Kunde seine Zahlungen einstellt, ist die RAZ berechtigt,
die gesamte Restschuld sofort fällig
zu stellen. Außerdem ist die RAZ berechtigt, noch ausstehende
Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung
oder Sicherheitsleistung auszuführen.
(3) Besondere, über die vertraglich einbezogenen und im Kaufpreis
enthaltenen Leistungen hinausgehende zusätzliche
Arbeiten, wie z. B. Montagearbeiten sind spätestens am Tag der Abnahme
fällig.
§ 5 Aufrechnung, Zurückbehaltung
(1) Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit
befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis
beruht.
(2) Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln
geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat
und der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert
der - mit Mängeln behafteten - Lieferung steht.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Der Liefergegenstand bleibt Eigentum der RAZ bis zur Erfüllung
sämtlicher ihr gegen den Kunden aus der Geschäftsbeziehung zustehenden
Ansprüchen. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch
wenn sich die RAZ nicht stets ausdrücklich hierauf beruft.
(2) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden
eine Verpfändung oder Sicherungsübertragung untersagt.
Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen
Dritter hat der Kunde die RAZ unverzüglich zu benachrichtigen.
(3) Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen
Geschäftsgang gestattet. Die Forderung des Kunden aus der Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an die RAZ in
Höhe des mit uns vereinbarten Preises (einschließlich Mehrwertsteuer)
ab. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der
Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis die Forderung selbst einzuziehen,
bleibt davon unberührt. Die RAZ wird jedoch die Forderung nicht
einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht
in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung
vorliegt.
§ 7 Lieferzeit
(1) Lieferzeiten sind nur verbindlich, wenn sie von der RAZ schriftlich
als verbindlich zugesagt worden sind.
(2) Der Beginn einer verbindlich zugesagten Lieferzeit setzt die
rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen
des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt
vorbehalten.
(3) Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist die Lieferzeit eingehalten,
wenn bis zu ihrem Ablauf der Leistungsgegenstand das Firmengelände
der RAZ bzw. das Firmengelände des von der RAZ mit der Durchführung
der Lieferung beauftragten Herstellers verlassen hat.
(4) Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
(5) Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und anderen Ereignissen,
die der RAZ die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich
machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche
Anordnung usw., auch wenn sie bei Lieferanten der RAZ und deren
Unterlieferanten eintreten - hat die RAZ, auch bei verbindlicher
vereinbarter Lieferzeit nicht zu vertreten. Aufgrund solcher Umstände
eingetretene Leistungsverzögerungen berechtigen die RAZ, die
Leistung um die Dauer
der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
Schadenersatzansprüche des Kunden sind hieraus nicht abzuleiten.
(6) Die RAZ ist jederzeit zu Teilleistungen berechtigt, sofern
nicht eine einheitliche Leistungserbringung vereinbart ist.
§ 8 Gefahrübergang bei Versendung
Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, so geht
mit der Absendung an den Kunden, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers
die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung
der Ware auf den Kunden über.
Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort
erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
§ 9 Gewährleistung
(1) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser
seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung
beim Kunden. Bei gebrauchten Gütern wird die Gewährleistungsfrist
ausgeschlossen. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das
Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB,
§ 479 Abs. 1 BGB und § 634a Abs. 1 BGB längere Fristen zwingend
vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung
einzuholen.
(3) Sollte trotz aller aufgewendeten Sorgfalt die gelieferte Ware
einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs
vorlag, so wird die RAZ die Ware, vorbehaltlich fristgerechter
Mängelrüge, nach Wahl der RAZ nach-bessern oder Ersatzware liefern.
Es ist der RAZ stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb
angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender
Regelung ohne Einschränkung unberührt.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde - unbeschadet
etwaiger Schadensersatzansprüche - vom Vertrag zurücktreten
oder die Vergütung mindern.
(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung
von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung
der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie
bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder
nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter
Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen,
die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden
oder Dritten unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen
vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen
ebenfalls keine Mängelansprüche.
(6) Ansprüche des Besteller wegen der zum Zweck der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-und
Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich
erhöhen, weil die von der RAZ gelieferte Ware nachträglich ein
einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden
ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen
Gebrauch.
(7) Rückgriffsansprüche des Kunden gegen die RAZ bestehen nur
insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich
zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen
hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Kunden gegen den
Lieferer gilt ferner Abs. 6 entsprechend.
§ 10 Haftungsbeschränkung
(1) Die RAZ haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit
von sich, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den
gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet die RAZ nur nach
dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer
der in Satz 1 oder 2 dieses Abs. 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
Die Haftung der RAZ ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit
auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn
nicht zugleich ein anderer der in Satz 2 dieses Abs. 1 aufgeführten
Ausnahmefälle vorliegt.
(2) Die Regelungen des vorstehenden Abs. 1 gelten für alle Schadensersatzansprüche
(insbesondere für Schadenersatz neben der Leistung und Schadenersatz
statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere
wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis
oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch
auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt
sich jedoch nach § 11, die Haftung für Möglichkeit nach § 12 dieser
Verkaufsbedingungen.
(3) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit
den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 11 Begrenzung der Verzugshaftung
Die RAZ haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes
oder der groben Fahrlässigkeit von sich selbst, eines Vertreters
oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die
Haftung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt. Außerhalb der Fälle des Satzes
1 wird die Haftung der RAZ wegen Verzögerung der Leistung für
den Schadenersatz neben der Leistung und für den Schadenersatz statt
der Leistung auf insgesamt
10 % des Wertes für diejenigen Teil der Lieferung der verzögert
geliefert wurde begrenzt; weitergehende Ansprüche des Kunden sind
- auch nach Ablauf einer der RAZ etwa gesetzten Frist zur Leistung
- ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei
Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den
vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Die vorstehenden Regelungen
gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
§ 12 Begrenzung der Haftung bei Unmöglichkeit
Die RAZ haftet bei Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung in Fällen
des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von sich, eines Vertreters
oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die
Haftung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt. Außerhalb der Fälle des Satzes
1 wird die Haftung wegen Unmöglichkeit auf Schadenersatz und auf
Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 10 % des Wertes desjenigen
Teils der Lieferung der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen
Betrieb genommen werden konnte, begrenzt. Weitergehende Ansprüche
des Kunden wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen.
Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht, soweit wegen der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht
des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung
der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden
Regelungen nicht verbunden.
§ 13 Gerichtsstand und anwendbares Recht
(1) Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Kaufmann ist, bei
allem aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich
ergebenden Streitigkeiten der Sitz der RAZ. Die RAZ ist jedoch
auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
(2) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien
unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss
des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den
internationalen Warenkauf (CISG).
§ 14 Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam
sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen
Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich,
anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige
Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen
Regelung am nächsten kommt bzw. diese Lücke ausfüllt.
Aktualisiert:01.03.2024